{"id":2141,"date":"2017-06-01T13:39:49","date_gmt":"2017-06-01T11:39:49","guid":{"rendered":"http:\/\/dizign-projekte.at\/?p=2141"},"modified":"2017-06-01T13:39:49","modified_gmt":"2017-06-01T11:39:49","slug":"diagnosen-delikte-und-migrationshintergrund","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/oegpb.at\/?p=2141","title":{"rendered":"Diagnosen, Delikte und Migrationshintergrund"},"content":{"rendered":"<p><strong>Im folgenden Beitrag werden einige f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des \u00f6sterreichischen Ma\u00dfnahmenvollzugs wesentliche Faktoren vorgestellt. Dazu wurden Daten der Justizanstalten Wien-Mittersteig und G\u00f6llersdorf aus dem Jahr 2016 ausgewertet. (CliniCum neuropsy 2\/17) <\/strong><\/p>\n<p>Durch die Einf\u00fchrung des Ma\u00dfnahmenrechts in der Strafrechtsreform 1975 wurde das Besserungsprinzip zugunsten des Sicherungsprinzips durchbrochen; gleichzeitig fand damit auch der Behandlungsgedanke (\u201eTherapie und\/statt Strafe\u201c) in den seinerzeit noch vom S\u00fchne- und Schuldgedanken dominierten Strafvollzug Eingang. Bis etwa 1990 betrug die Pr\u00e4valenz psychisch kranker und gest\u00f6rter T\u00e4ter (\u00a7 21 Abs. 1 und 2. \u00f6StGB) zirka 200 bis 230. Seit etwa 1993 kam es zu einem steilen Anstieg der Pr\u00e4valenzen (Abbildung 1).<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-2143 size-full\" title=\"Quelle: Kriminalstatistik \u2013 Statistik Austria 2017\" src=\"http:\/\/dizign-projekte.at\/wp-content\/uploads\/2017\/06\/A1.jpg\" alt=\"Quelle: Kriminalstatistik \u2013 Statistik Austria 2017\" width=\"640\" height=\"525\" \/><\/p>\n<p>Die Ursachen daf\u00fcr sind wohl vielf\u00e4ltig, m\u00f6gen unterschiedliches Gewicht haben und k\u00f6nnen auch einen Synergieeffekt entfalten. Die wichtigsten Diskurslinien sind: ver\u00e4ndertes Anzeigeverhalten der Bev\u00f6lkerung, der Exekutive und der Spit\u00e4ler, Bereitschaft der Gerichte, schneller in die Ma\u00dfnahme einzuweisen, reduzierte Bettenzahl in der Allgemeinpsychiatrie verbunden mit dem nicht zuletzt durch die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung angewachsenen Bettendruck und die die damit verbundene Verk\u00fcrzung der Aufenthaltsdauer vor allem f\u00fcr Schwerkranke, das Unterbringungsgesetz und seine Auslegung. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass im gleichen Zeitraum die H\u00e4ufigkeit schwerer Delikte nicht zugenommen, sondern im Gegenteil die j\u00e4hrliche Anzahl von Morden, Vergewaltigungen und sexuellem Kindesmissbrauch in den letzten 30 Jahren abgenommen hat.<\/p>\n<p>Nach einem leichten R\u00fcckgang der Pr\u00e4valenz der im Ma\u00dfnahmenvollzug untergebrachten Patienten kam es 2016 zu einem neuerlichen Anstieg, sodass zwischenzeitlich 777 psychisch Kranke station\u00e4r in Justizeinrichtungen oder in geschlossenen Abteilungen von psychiatrischen Krankenh\u00e4usern behandelt werden. Dieser Trend zeigt sich allerdings nicht nur in \u00d6sterreich, sondern findet sich \u00e4hnlich in der ganzen westlichen Welt. Im Folgenden sollen einige f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des \u00f6sterreichischen Ma\u00dfnahmenvollzugs wesentliche Faktoren vorgestellt werden: (1) die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Einweisung, die Verteilung (2) der Diagnosen und (3) Delikte sowie (4) der Prozentanteil von psychisch kranken Migranten der ersten und zweiten Generation. Dazu wurden Daten von allen zurechnungsf\u00e4higen Patienten der Justizanstalt Wien-Mittersteig (n=122) und zurechnungsunf\u00e4hige Patienten der Justizanstalt G\u00f6llersdorf (n=135) aus dem Jahr 2016 ausgewertet.<\/p>\n<h2>1. Rechtliche Voraussetzungen<\/h2>\n<p>Die Feststellung der Zurechnungs(un)f\u00e4higkeit und der gegebenenfalls erforderlichen Einweisung in eine vorbeugende Ma\u00dfnahme folgt einem vom \u00f6sterreichischen Strafgesetzbuch (\u00f6StGB) vorgegebenen Algorithmus (Abbildung 2). Fehlende Zurechnungsf\u00e4higkeit ist gegeben bei<\/p>\n<ul>\n<li>Unm\u00fcndigen (bis zum 14. LJ) \u00a7 4 Abs 1 JGB,<\/li>\n<li>fehlender (verz\u00f6gerter) Reife \u00a7 4 Abs 2 Z1 JGB,<\/li>\n<li>Vorliegen eines der Eingangskriterien des \u00a7 11 \u00f6StGB zum Tatzeitpunkt.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00a7 11 \u00f6StGB. Zurechnungsunf\u00e4higkeit (Abbildung 2).<\/strong> Die Beurteilung der Zurechnungsf\u00e4higkeit zum Zeitpunkt einer Tat erfolgt in zwei Schritten, die in der Judikatur als biologische (Diagnose) und als psychologische Stufe (Auswirkungen der psychischen Befunde auf die normativ verstandene F\u00e4higkeit des T\u00e4ters zur Einsicht und Steuerung) bezeichnet werden. \u201eWer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsst\u00f6rung oder wegen einer anderen, einer diesen Zust\u00e4nden gleichwertigen seelischen St\u00f6rung unf\u00e4hig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.\u201c<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-2144\" src=\"http:\/\/dizign-projekte.at\/wp-content\/uploads\/2017\/06\/A2.jpg\" alt=\"A2\" width=\"730\" height=\"522\" \/><\/p>\n<p>Unter Geisteskrankheit versteht der Gesetzgeber Psychosen (Schizophrenien, bipolare affektive Erkrankungen), krankhafte Ver\u00e4nderungen der geistig-seelischen Funktionen, die im Zuge k\u00f6rperlicher Erkrankungen auftreten (Gehirnerweichung, progressive Paralyse, Epilepsie, Demenz) und schwere Pers\u00f6nlichkeitsver\u00e4nderungen. Die geistige Behinderung wird im Strafgesetzbuch gesondert erw\u00e4hnt, da ihr das Prozesshafte der oben angef\u00fchrten Geisteskrankheiten fehlt (IQ &lt;70 plus erhebliche, durch die kognitiven Defizite bedingten Einschr\u00e4nkungen der adaptiven und sozialen F\u00e4higkeiten). Unter tiefgreifender Bewusstseinsst\u00f6rungen versteht man eine vor\u00fcbergehende Tr\u00fcbung oder partielle Ausschaltung (Einengung) des Bewusstseins von solcher Intensit\u00e4t, dass das seelische Gef\u00fcge des Betroffenen zeitweise au\u00dfer Funktion tritt. Dazu z\u00e4hlen Fieberdelirien, Schlaftrunkenheit, \u00dcberm\u00fcdung, hypnotische und posthypnotische Zust\u00e4nde, schwere Affektst\u00f6rungen oder Zust\u00e4nde voller Berauschung, hervorgerufen durch Alkohol oder Drogen.<\/p>\n<p>Die ebenfalls angef\u00fchrten gleichwertigen seelischen St\u00f6rungen sind k\u00f6rperlich- seelische Verfassungen, denen eine die Diskretions- und\/oder Dispositionsf\u00e4higkeit (s.u.) ausschlie\u00dfende Bedeutung zukommt wie schwere Neurosen, Defektzust\u00e4nde der oben aufgelisteten Geisteskrankheiten, Gehirnverletzungen, schwere Triebst\u00f6rungen und Affekte, ferner tiefgreifende Pers\u00f6nlichkeitsverzerrungen sowie Folgeerscheinungen eines chronischen Alkoholmissbrauchs. Der durch diese St\u00f6rungen bewirkte Ausnahmezustand muss so schwer ausgepr\u00e4gt sein, dass das Pers\u00f6nlichkeitsbild des Betroffenen zerst\u00f6rt und damit den oben aufgelisteten Geisteskrankheiten vollkommen gleichwertig (\u201epsychosewertig\u201c) ist. Entscheidend f\u00fcr die Beurteilung der Zurechnungs(un) f\u00e4higkeit aufgrund einer der angef\u00fchrten psychischen Erkrankungen (biologisches Stockwerk) ist die Diskretionsund Dispositionsf\u00e4higkeit zum Zeitpunkt der Tat (psychologisches Stockwerk).<\/p>\n<p>Unter Diskretionsf\u00e4higkeit versteht man die F\u00e4higkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, d.h. einzusehen, dass das in Rede stehende Verhalten verboten ist. Die F\u00e4higkeit zum Erkennen des Unmoralischen im individualethischen Sinn gen\u00fcgt nicht, es muss das Verbotensein als vorhanden oder zumindest m\u00f6glich erkannt werden. Die Dispositionsf\u00e4higkeit ist die F\u00e4higkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Sie ist dann gegeben, wenn die Vorstellungen des T\u00e4ters von Recht und Unrecht, von sozialem und asozialem Verhalten gen\u00fcgend emotional und kognitiv verankert sind, um sich als Hemmungen geltend zu machen. Psychisch Kranke, die mit mehr als einem Jahr Strafe bedrohte Taten begangen haben, k\u00f6nnen von den Gerichten in den Ma\u00dfnahmevollzug eingewiesen werden. Dazu wird allerdings vom Gesetzgeber eine schlechte Kriminalprognose verlangt: \u201eEs ist mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Rechtsbrecher unter dem Einfluss seiner Abartigkeit zumindest eine gerichtlich strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen werde. (&#8230;) Handlungen ohne schwere Folgen \u2026 erm\u00f6glichen die Unterbringung auch dann nicht, wenn die Zusammenrechnung der Folgen ein erhebliches Gewicht ergibt.<\/p>\n<p>Die Anstalt f\u00fcr geistig abnorme Rechtsbrecher ist f\u00fcr wirklich gef\u00e4hrliche Delinquenten gedacht, bei denen andere strafrechtliche Ma\u00dfnahmen nicht in Betracht kommen (Abs. 1) oder nicht gen\u00fcgen (Abs. 2). Starke R\u00fcckfallsneigung, ja Unverbesserlichkeit und Behandlungsbed\u00fcrftigkeit gen\u00fcgen f\u00fcr sich allein nicht. (\u2026) Neue Taten mit schweren Folgen m\u00fcssen zu bef\u00fcrchten sein; es gen\u00fcgt nicht, dass sie nicht auszuschlie\u00dfen, m\u00f6glich, nicht unwahrscheinlich o.\u00e4. sind.\u201c<\/p>\n<p><strong>\u00a7 21 Abs. 1 \u00f6StGB: Zurechnungsunf\u00e4hige psychisch kranke Straft\u00e4ter (Abbildung 2).<\/strong> \u201eBegeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr \u00fcbersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deswegen nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsf\u00e4higkeit ausschlie\u00dfenden Zustands begangen hat, der auf einer geistig seelischen Abartigkeit von h\u00f6herem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt f\u00fcr geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu bef\u00fcrchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.\u201c<\/p>\n<p>Das Wesen der vorbeugenden Ma\u00dfnahme liegt in der Sicherung und Besserung des psychisch kranken T\u00e4ters. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Unterbringung und die Entlassung ist das Strafgericht. Die Unterbringung kann auch dann angeordnet werden, wenn die Abnormit\u00e4t als solche noch nicht Zurechnungsunf\u00e4higkeit bedingt, sich aber ein weiterer Umstand wie Alkoholisierung dazugesellt, der die Abnormit\u00e4t bis zur Zurechnungsunf\u00e4higkeit verst\u00e4rkt. Zurechnungsunf\u00e4hige T\u00e4ter, die in die Ma\u00dfnahme nach \u00a7 21 Abs. 1 \u00f6StGB eingewiesen werden, werden zu etwa 2\/3 in justizeigenen Einrichtungen wie der Justizanstalt G\u00f6llersdorf und der Justizanstalt Asten behandelt, das restliche Drittel verteilt sich auf geschlossene Abteilungen psychiatrischer Krankenh\u00e4user.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 21 Abs. 2 \u00f6StGB: Zurechnungsf\u00e4hige psychisch kranke Straft\u00e4ter (Abbildung 2).<\/strong> \u201eLiegt eine ung\u00fcnstige Prognose vor, so ist in eine Anstalt f\u00fcr geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunf\u00e4hig zu sein, unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von h\u00f6herem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr \u00fcbersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch \u00fcber die Strafe anzuordnen.\u201c In diesem Fall w\u00e4re die Diagnose einer schweren psychischen Erkrankung (das \u201ebiologische Stockwerk\u201c) als erste Voraussetzung f\u00fcr den \u00a7 11 \u00f6StGB zwar vorhanden, die Diskriminations- und Dispositionsf\u00e4higkeit war allerdings zum Zeitpunkt der Tat ausreichend vorhanden, sodass der Betroffene in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen und gem\u00e4\u00df dieser Einsicht zu handeln (psychologisches Stockwerk).<\/p>\n<p>Somit wird zwar von Zurechnungsf\u00e4higkeit ausgegangen, was eine Haftstrafe zur Folge hat; die gutachterlich festgestellte \u201eAbartigkeit\u201c h\u00f6heren Grades f\u00fchrt jedoch analog zum \u00a7 21 Abs. 1 \u00f6StGB zur Anhaltung auf unbestimmte Zeit. Beim Vollzug der vorbeugenden Ma\u00dfnahme nach \u00a7 21 Abs. 2 \u00f6StGB ist die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen. Ist die Strafe l\u00e4nger als die f\u00fcr die erfolgreiche therapeutische Behandlung erforderliche Unterbringungszeit, so ist der Rechtsbrecher nach Beendigung der Therapie in den Strafvollzug zu \u00fcberstellen. Ist die krankheitsbedingte Gef\u00e4hrlichkeit nach dem Strafende nicht ausreichend abgebaut, so verbleibt der Betreffende in der Ma\u00dfnahmeneinrichtung. Psychisch gest\u00f6rte T\u00e4ter, die in den Ma\u00dfnahmenvollzug nach \u00a7 21 Abs. 2 \u00f6StGB eingewiesen werden, werden in die Justizanstalt Wien-Mittersteig \u00fcberstellt, eine Einrichtung, die auf die Behandlung dieser Patienten speziell ausgerichtet ist. Weiters gibt es in den gro\u00dfen Haftanstalten Stein, Garsten und Graz-Karlau Abteilungen f\u00fcr zurechnungsf\u00e4hige Ma\u00dfnahmenuntergebrachte.<\/p>\n<h2>2. Diagnosen<\/h2>\n<p>Die Verteilung der Erstdiagnosen von zurechnungsunf\u00e4higen und zurechnungsf\u00e4higen Rechstbrechern unterscheidet sich grundlegend (Abbildung 3). Im Ma\u00dfnahmenvollzug nach \u00a7 21 Abs. 1 \u00f6StGB sind Patienten, die an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leiden, mit mehr als 70 Prozent deutlich am h\u00e4ufigsten vertreten. Bei den zurechnungsunf\u00e4higen schizophrenen Straft\u00e4tern besteht eine (unterschiedlich enge) Verbindung zwischen Delikt und Erkrankung. Als psychotisches Tatmotiv findet sich am h\u00e4ufigsten ein systematisierter Verfolgungswahn mit hoher Wahndynamik und einem gespannt-gereizten Affekt, Trugwahrnehmungen als Tatmotiv wie etwa imperative Stimmen sind vergleichsweise seltener. Immer wieder berichten Betroffene \u00fcber wahnhafte Personenverkennungen zum Tatzeitpunkt, vor allem \u00fcber das Capgras-Syndrom (eine Person, zumeist ein Angeh\u00f6riger, ist durch einen gleich aussehenden Doppelg\u00e4nger ausgetauscht worden).<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-2145 size-full\" title=\"Quelle: Stompe, 2017\" src=\"http:\/\/dizign-projekte.at\/wp-content\/uploads\/2017\/06\/A3.jpg\" alt=\"Quelle: Stompe, 2017\" width=\"640\" height=\"597\" \/><\/p>\n<p>Willensbeeinflussungserlebnisse sind hingegen charakteristisch f\u00fcr T\u00e4ter mit einer katatonen Schizophrenie. Auch die Bedeutung der Negativsymptomatik ist nicht zu untersch\u00e4tzen. H\u00e4ufig findet sich bei schizophrenen Straft\u00e4tern ein deutlicher Abbau von h\u00f6heren Gef\u00fchlen wie Empathie, Scham, Schuld oder Reue, denen eine ganz wesentliche Funktion in der Verhaltensregulation zukommt. Bei den 9,9 Prozent der zurechnungsf\u00e4higen Straft\u00e4ter, die unter einer Schizophrenie leiden, war die Einsichts- und Steuerungsf\u00e4higkeit zum Tatzeitpunkt gegeben, das Delikt wurde aus anderen, nicht psychotischen Motiven begangen. Von Laien wird nicht selten gemutma\u00dft, dass T\u00e4ter eine Psychose simulieren, um einer Gef\u00e4ngnisstrafe zu entgehen. Es kommt allerdings kaum vor, dass sich Gerichte und Gutachter durch einen zumeist plumpen T\u00e4uschungsversuch irref\u00fchren lassen.<\/p>\n<p>Wesentlich h\u00e4ufiger versuchen psychotische T\u00e4ter, unter dem Einfluss von Wahn und Halluzinationen, das eigentliche psychotische Tatmotiv zu verbergen. Verglichen mit Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis sind alle anderen Diagnosekategorien bei den zurechnungsunf\u00e4higen T\u00e4tern deutlich seltener anzutreffen. Die zweith\u00e4ufigste Gruppe sind Personen mit Intelligenzminderungen, die mit 10,4 Prozent nahezu gleich oft vertreten sind, wie bei den zurechnungsf\u00e4higen T\u00e4tern (9,1 Prozent). Die Delikte resultieren zumeist aus St\u00f6rungen der Exekutivfunktionen und der Impulskontrolle. Pers\u00f6nlichkeitsgest\u00f6rte Straft\u00e4ter bilden mit 43,8 Prozent die gr\u00f6\u00dfte Gruppe der zurechnungsf\u00e4higen Ma\u00dfnahmepatienten.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-2146 size-full\" title=\"Quelle: Stompe, 2017\" src=\"http:\/\/dizign-projekte.at\/wp-content\/uploads\/2017\/06\/A4.jpg\" alt=\"Quelle: Stompe, 2017\" width=\"640\" height=\"526\" \/><\/p>\n<p>H\u00e4ufig findet man hier antisoziale oder narzisstische, gelegentlich aber auch paranoide oder selbstunsichere Z\u00fcge. Die Gerichte gehen bei den nach \u00a7 21 Abs. 2 \u00f6StGB Eingewiesenen davon aus, dass die mit der Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung verbundenen Einschr\u00e4nkungen der Diskretionsund Dispositionsf\u00e4higkeit zur Aufhebung der Zurechnungsf\u00e4higkeit (\u00a7 11 \u00f6StGB) nicht ausreichend waren. Bei den pers\u00f6nlichkeitsgest\u00f6rten Ma\u00dfnahmepatienten nach \u00a7 21 Abs. 1 \u00f6StGB fanden sich dar\u00fcber hinaus zum Tatzeitpunkt h\u00e4ufig kurz dauernde substanzbedingte psychotische Exazerbationen, wobei allerdings im L\u00e4ngsschnitt die Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung im Vordergrund steht. Sexuelle Pr\u00e4ferenzst\u00f6rungen (Paraphilien) finden sich als Erstdiagnose ausschlie\u00dflich bei den zurechnungsf\u00e4higen Ma\u00dfnahmepatienten. P\u00e4dophilie ist am h\u00e4ufigsten anzutreffen, Sadismus oder Exhibitionismus kommen nur vereinzelt vor.<\/p>\n<h2>3. Delikte<\/h2>\n<p>\u00c4hnlich wie die Diagnosen unterscheiden sich die Einweisungsdelikte der zurechnungsf\u00e4higen und unzurechnungsunf\u00e4higen Ma\u00dfnahmenpatienten deutlich (Abbildung 4). Bei den zurechnungsunf\u00e4higen Patienten liegt der Schwerpunkt mit 81,8 Prozent eindeutig auf der Gewaltdelinquenz. Bei den Gewaltdelikten ist schwere K\u00f6rperverletzung am h\u00e4ufigsten vertreten, gefolgt von Mord, Mordversuch und gef\u00e4hrlicher Drohung, vergleichsweise selten (7,9 Prozent) f\u00fchren Sexualdelikte zur Einweisung in den Ma\u00dfnahmenvollzug nach \u00a7 21 Abs. 1 \u00f6StGB. Diese sind mit 57,4 Prozent die Dom\u00e4ne der zurechnungsf\u00e4higen psychisch gest\u00f6rten Straft\u00e4ter, die in der Justizanstalt Wien-Mittersteig betreut werden. 72,9 Prozent der dort untergebrachten Sexualstraft\u00e4ter begingen einen sexuellen Kindesmissbrauch (inkl. Handel, Besitz und Konsum von Kinderpornographie), 27,1 Prozent eine Vergewaltigung einer erwachsenen Person. Gewalttaten sind mit 35,2 Prozent der Einweisungsdelikte bei der Gruppe der zurechnungsf\u00e4higen Ma\u00dfnahmenpatienten deutlich seltener als bei den zurechnungunsf\u00e4higen T\u00e4tern. Auch unter den gewaltt\u00e4tigen Patienten der Justizanstalt Wien-Mittersteig findet sich schwere K\u00f6rperverletzung am h\u00e4ufigsten. Leichte Gewalttaten (gef\u00e4hrliche Drohung, N\u00f6tigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt) kommen hier \u00f6fter vor als schwere Delikte wie Mord und Mordversuch.<\/p>\n<h2>4. Migrationshintergrund<\/h2>\n<p>Um die Pr\u00e4valenz der Ma\u00dfnahmenpatienten mit Migrationshintergund richtig einordnen zu k\u00f6nnen, ist es wichtig, sich zuerst anhand der \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Daten des Innenministeriums und der Statistik Austria ein Bild von der Kriminalit\u00e4t in \u00d6sterreich zu machen. 2015 wurden 517.870 F\u00e4lle bei der Polizei angezeigt, davon wurden 227.855 gekl\u00e4rt. Im n\u00e4chsten Schritt werden die Mehrfachz\u00e4hlungen ermittelter Tatverd\u00e4chtiger (Tatverd\u00e4chtige, die im Beobachtungszeitraum mehrere Delikte begangen hatten) abgezogen. Gibt es mehrere Tatverd\u00e4chtige bei einer Tat, so werden diese getrennt gerechnet. Das ergibt 250.581 ermittelte Tatverd\u00e4chtige. Davon abgezogen werden die strafunm\u00fcndigen Tatverd\u00e4chtigen (unter 14 Jahre), was 244.674 ermittelte strafm\u00fcndige Tatverd\u00e4chtige ergibt. Die Gerichte erledigten 2015 insgesamt 245.726 Verfahren.<\/p>\n<p>Verhandelt wurden vorwiegend zur Anzeige gebrachte Delikte aus 2015, aber auch einige aus dem Vorjahr, w\u00e4hrend manche Delikte, die Ende 2015 begangen wurden, erst 2016 vor Gericht kamen. Von diesen 245.726 Verfahren wurden 151.737 eingestellt, 40.781 wurden ohne Hauptverhandlung mit einer Diversion (z.B. Tatausgleich, Zahlung eines Geldbetrags, Erbringung einer gemeinn\u00fctzigen Leistung) beendet. Somit ergingen 43.887 Urteile in erster Instanz, 10.222 f\u00fchrten zu Freispr\u00fcchen. 33.667 zu Verurteilungen, 32.118 davon waren 2015 rechtskr\u00e4ftig. Von diesen wiederum f\u00fchrten 19 Prozent zu unbedingten Freiheitsstrafen, d.h., 2015 wurden von 244.674 ermittelten strafm\u00fcndigen Tatverd\u00e4chtigen 6.102 Personen (2,5 Prozent) zu einer Gef\u00e4ngnisstrafe verurteilt. In der Kriminalstatistik werden Nicht-\u00d6sterreicher und \u00d6sterreicher getrennt aufgelistet, Eingeb\u00fcrgerte und Migranten zweiter Generation mit \u00f6sterreichischer Staatsb\u00fcrgerschaft werden nicht eigens angef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Von den ermittelten strafm\u00fcndigen Tatverd\u00e4chtigen waren 37 Prozent Nicht-\u00d6sterreicher und 63 Prozent \u00d6sterreicher, bei den Verurteilungen betrug der Anteil der Nicht-\u00d6sterreichern 60 Prozent, der \u00d6sterreicher 40 Prozent. Bei den Verurteilungen zu Gef\u00e4ngnisstrafen war der Anteil der Nicht-\u00d6sterreicher 49,25 Prozent, der \u00d6sterreicher 50,75 Prozent. Zu beachten ist, dass der Anteil der Gewaltdelinquenz an der Gesamtdelinquenz bei Nicht-\u00d6sterreichern mit 13 Prozent niedriger ist als bei \u00d6sterreichern (20 Prozent). Das hei\u00dft: Nicht-\u00d6sterreicher werden als ermittelte Tatverd\u00e4chtige auch bei leichteren Delikten deutlich h\u00e4ufiger zu Freiheitsstrafen verurteilt als \u00d6sterreicher. Bevor wir die Herkunft der psychisch kranken Straft\u00e4ter im Ma\u00dfnahmenvollzug betrachten, muss noch einmal betont werden, dass keine Informationen \u00fcber die Zahl der Migranten zweiter Generation im Strafvollzug vorliegen (Abbildung 5).<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-2147 size-full\" title=\"Quelle: Stompe, 2017\" src=\"http:\/\/dizign-projekte.at\/wp-content\/uploads\/2017\/06\/A5.jpg\" alt=\"Quelle: Stompe, 2017\" width=\"640\" height=\"503\" \/><\/p>\n<p>36,7 Prozent der 2016 in der Justizanstalt G\u00f6llersdorf behandelten Patienten haben einen Migrationshintergrund, die Mehrheit (32,2 Prozent) wurde im Ausland geboren. Ganz anders in der Justizanstalt Wien-Mittersteig; hier waren nur 15,7 Prozent der zurechnungsf\u00e4higen Ma\u00dfnahmepatienten Nicht-\u00d6sterreicher. Vergleicht man diese Zahlen mit der H\u00e4ufigkeit von Nicht-\u00d6sterreichern in der Wohnbev\u00f6lkerung, so erkennt man, dass die zurechnungsf\u00e4higen Patienten mit Migrationshintergrund (1. plus 2. Generation) im Ma\u00dfnahmenvollzug nach \u00a7 21 Abs. 2 \u00f6StGB eher unterrepr\u00e4sentiert sind (Wohnbev\u00f6lkerung 21,3 Prozent, Justizanstalt Mittersteig 15,7 Prozent), Bei den zurechnungsunf\u00e4higen Patienten sind Nicht-\u00d6sterreicher deutlich h\u00e4ufiger (36,7 Prozent) und \u00fcber ihrem Prozentanteil an der Wohnbev\u00f6lkerung vertreten. Verglichen mit den 49,25 Prozent Nicht-\u00d6sterreichern im Normalvollzug ist dieser Prozentanteil noch immer eher niedrig, vor allem dann, wenn man bedenkt, dass inzwischen zahlreiche Untersuchungen \u00fcber die Pr\u00e4valenz psychischer Erkrankungen vorliegen, die zeigen, dass bei Migranten die Belastung mit Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis gr\u00f6\u00dfer ist als in der Bev\u00f6lkerung des Aufnahmelandes.<\/p>\n<p>Schizophreniekranke wiederum haben ein leicht erh\u00f6htes Risiko, Gewaltdelikte zu begehen als gesunde Menschen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass eine nicht n\u00e4her bekannte Anzahl psychisch kranker Menschen mit Migrationshintergrund sich undiagnostiziert im Normalvollzug befindet. Dies trifft noch in weitaus h\u00f6herem Umfang auf delinquente Migranten mit Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rungen zu, die im Ma\u00dfnahmenvollzug nach \u00a7 21 Abs. 2 \u00f6StGB unterrepr\u00e4sentiert sind. Wie aus vielen Untersuchungen bekannt, betr\u00e4gt die Pr\u00e4valenz der Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rungen in den Gef\u00e4ngnissen zwischen 20 und 70 Prozent. Da sich Menschen mit Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rungen bei der Festnahme f\u00fcr gew\u00f6hnlich nicht besonders auff\u00e4llig verhalten und die Kommunikation mit Migranten durch die Sprachbarriere oft nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich ist, werden vermutlich zu wenige Nicht-\u00d6sterreicher begutachtet und in die Ma\u00dfnahme nach \u00a7 21 Abs. 2 \u00f6StGB eingewiesen.<\/p>\n<h2>Zusammenfassung<\/h2>\n<p>Zusammenfassend unterscheiden sich zurechnungsf\u00e4hige von zurechnungsunf\u00e4higen Ma\u00dfnahmepatienten wie folgt: Zurechnungsunf\u00e4hige Patienten:<\/p>\n<ul>\n<li>h\u00e4ufig Erkrankungen aus schizophrenem Formenkreis<\/li>\n<li>h\u00e4ufiger Gewaltdelikte<\/li>\n<li>relativ viele Migranten Zurechnungsf\u00e4hige Patienten:<\/li>\n<li>h\u00e4ufig Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rungen und Paraphilien<\/li>\n<li>h\u00e4ufiger Sexualdelikte<\/li>\n<li>relativ wenige Migranten<\/li>\n<\/ul>\n<p><em>Literatur bei den Autoren<\/em><\/p>\n<p>Von Univ.-Prof. Dr. Thomas Stompe und Dr. Katinka Keckeis<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im folgenden Beitrag werden einige f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des \u00f6sterreichischen Ma\u00dfnahmenvollzugs wesentliche Faktoren vorgestellt. Dazu wurden Daten der Justizanstalten Wien-Mittersteig und G\u00f6llersdorf aus dem Jahr 2016 ausgewertet. (CliniCum neuropsy 2\/17)  <\/p>\n","protected":false},"author":7,"featured_media":2142,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[160,13],"tags":[163,132,164,165],"class_list":["post-2141","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-160","category-neuropsy","tag-diagnose","tag-forensik","tag-massnahmenvollzug","tag-migration"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/oegpb.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2141","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/oegpb.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/oegpb.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/oegpb.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/oegpb.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2141"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/oegpb.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2141\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/oegpb.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2141"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/oegpb.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2141"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/oegpb.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2141"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}